Leseprobe

100 Abb. 1 /71 Vorschriftsmäßig geordnetes Regal in der Zelle einer Untersuchungshaftanstalt o.O., o. D. BStU, MfS, BV Karl-Marx-Stadt, Abt. XIV, Nr. 17, S. 31 Bild 4 In der Zellenordnung einer Untersuchungshaftanstalt war detailliert festgehalten, wie sich die Häftlinge zu verhalten hatten. So mussten sich die Gefangenen unmittelbar nach dem Wecken waschen und anziehen, sie durften nicht mit dem Rücken zur Tür sitzen, außerhalb der Zelle mussten sie die Hände auf dem Rücken halten und sie durften das Licht nur dann einschalten, wenn sie ein Anliegen hatten. Aufnahmen, die in den Akten der Abteilung XIV der BV Karl-Marx-Stadt überliefert sind, dokumentieren zudem die Vorgaben, denen die Häftlinge bei der Ordnung ihres Regals zu folgen hatten. Das MfS wollte auf dieseWeise die vollständige Kontrolle der Inhaftierten gewährleisten und sie dem eigenen Regime umfassend unterwerfen.

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